Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 | Geltungsbereich | 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Herrn Alexander Kimmig, geschäftlich handelnd unter der Bezeichnung Miroria“, Höhenweg 19, 35041 Marburg (im Folgenden „Miroria“ oder „Anbieter“ genannt) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“), die die zeitlich befristete Überlassung des SaaS-Tools Miroria-Versandkostenplugin“ (nachfolgend: „Schnittstelle oder „Software“) als Software as a Service bzw. Erweiterungen oder weitere Leistungen, insbesondere Beratungsdienstleistungen hierzu, zum Gegenstand haben, selbst wenn dies nicht nochmals gesondert vereinbart wird.  

(2) Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). 

(3) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten ausschließlich diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen Fassung. Bedingungen des Kunden, die von den nachfolgend getroffenen Regelungen abweichen oder ihnen entgegenstehen, finden keine Anwendung, es sei denn, Miroria stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zu. 

(4) Miroria ist zu Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Miroria wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Sollte durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört werden, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden. 

(5) Soweit das Funktionieren der Schnittstelle das Vorhandensein von Softwareprodukten Dritter, insbesondere dem jeweiligen, vom Kunden genutzten Shopsystem, voraussetzt bzw. die Schnittstelle mit diesen zusammenzuwirken imstande ist, sind Produkte oder Dienste Dritter nicht Leistungsgegenstand und nicht von der vorliegenden Vereinbarung umfasst. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit und Aufrechterhaltung von Diensten und Produkten Dritter. 

(6) Soweit der kostenpflichtigen Nutzung der Anwendung durch den Kunden eine kostenfreie Testphase vorausgeht, kann der Kunde hieraus keine über die gesetzlichen Haftungsansprüche hinausgehenden Ansprüche geltend machen. 

(7) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. die Bestätigung durch den Anbieter in Textform maßgebend. 

§ 2 | Vertragsgegenstand | 

(1) Gegenstand der Leistungen von Miroria ist die Bereitstellung der Miroria-Schnittstelle zur Nutzung ihrer Funktionalitäten vermittels Zugriff über das Software-plug-in für das jeweilige Shopsystem („Plug-in“) im jeweils vereinbarten Leistungsumfang, die technische Ermöglichung der Nutzung der Schnittstelle  und die Einräumung bzw. – soweit Open-Source-Komponenten betroffen sind – Vermittlung von Nutzungsrechten an der Schnittstelle und dem Plug-in sowie die Beschaffung von Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der Schnittstelle erzeugten und/oder die zur Nutzung der Schnittstelle erforderlichen Daten (im Folgenden: Anwendungsdaten) durch den Anbieter gegenüber dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. 

(2) Der Zugriff auf die Schnittstelle erfolgt über das von Miroria zur Verfügung gestellte Plugin. Die Schnittstelle ermöglicht die automatisierte Ermittlung von Versandkosteninformationen und Lieferzeitangaben zur Einblendung im Onlineshop des Kunden. Das Plugin unterstützt die folgenden Versanddienstleister: 

  • Shipmonk 

  • DHL Express 

  • UPS 

(3) Einzelheiten zu Inhalt und Leistungsumfang der Schnittstelle ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Leistungsbeschreibung, die unter https://www.miroria.de/jtl-versandkosten-und-lieferzeiten  abrufbar ist.  

(4) Die Schnittstelle gibt die Daten des jeweiligen Versanddienstleister so weiter, wie sie von diesem jeweils zur Verfügung gestellt werden. Die Schnittstelle prüft die von Dritten bezogenen Daten nicht auf inhaltliche Richtigkeit, Plausibilität oder Vollständigkeit. Bei Visualisierungen und sonstigen Darstellungen handelt es sich nicht um Beratungsleistungen oder Handlungsempfehlungen, sondern um unverbindliche Auswertungshilfen, die der Kunde nach eigenem Ermessen im Rahmen seiner Tätigkeit einbeziehen kann. Die vereinbarte Vergütung wird ausschließlich für die technische Bereitstellung bzw. Nutzungsrechteeinräumung an der Schnittstelle gezahlt und stellt ausdrücklich kein Beratungsentgelt dar. 

§ 3 | Vertragsschluss | 

(1) Die Nutzung der Schnittstelle setzt eine vorherige Registrierung unter https://miroria.de/jtl-versandkosten-und-lieferzeiten/#zugang-beantragen voraus. Ein Anspruch auf Eröffnung eines Kundenkontos bzw. Abschluss eines Vertrages besteht nicht. Zur Registrierung berechtigt sind ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auf Verlangen des Anbieters hat der Kunde dem Anbieter einen Identitätsnachweis (z.B. Kopie seines Personalausweises) zuzusenden bzw. seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen und die registerrechtliche Eintragung zu dokumentieren. Im Rahmen der Registrierung fragt der Anbieter die Daten des Kunden ab. Die zur Erstellung des Benutzerkontos erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Anmeldung zur Anwendung durch einen Einmallink, der dem Kunden auf die hinterlegte E-Mailadresse gesendet wird. Soweit sich die persönlichen bzw. Firmenangaben des Kunden ändern, ist der Kunde selbst für deren Aktualisierung verantwortlich. Alle Änderungen müssen dem Anbieter über die Eingabemaske im persönlichen Bereich oder schriftlich mitgeteilt werden. 

(2) Nach der Registrierung steht dem Kunden die Testversion der Schnittstelle 30 Tage kostenlos zur Verfügung. Eine mehrmalige Inanspruchnahme der kostenfreien Testversion durch denselben Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn dieser das Plugin für unterschiedliche Domains bucht. 

(3) Zum Ablauf der Testphase wird der Kunde auf das Ende der kostenfreien Nutzungsmöglichkeit hingewiesen und ihm wird die kostenpflichtige Nutzung angeboten. Zugleich wird er zur Angabe von Zahlungsdaten aufgefordert und auf eine Checkout-Seite weitergeleitet. Auf dieser sind die die Daten nochmals zusammengefasst. Der Vertrag kommt durch das Hinzufügen einer Zahlungsart zustande. Falls der Kunde die Zahlung nicht durchführt, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Testphase. Die Vertragsdaten sind jederzeit im Kundenportal des Zahlungsdienstleisters einsehbar. 

(4) Die von Miroria zu erbringenden Leistungen ergeben sich abschließend aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung können weitere Leistungen von Miroria jederzeit vereinbart werden (Zusatzleistungen). Zusatzleistungen werden, soweit nicht anders schriftlich oder in Textform vereinbart wird, gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands zu den im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen/Honorarsätzen von Miroria gemäß § 8 Abs. 2 dieser AGB erbracht. 

§ 4 |Bereitstellung der Schnittstelle| 

(1) Der Anbieter hält die Schnittstelle in der jeweils aktuellen Version auf einer oder mehreren zentralen Datenverarbeitungsanlagen, die er von Dritten mietet (im Folgenden: Server) zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.  

(2) Die Schnittstelle steht dem Kunden nach Abschluss der Registrierung zur Verfügung. 

(3) Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass, dass die bereitgestellte Schnittstelle  

  • für die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Zwecke geeignet ist, 

  • während der gesamten Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist, 

  • insb. frei von Viren und ähnlicher Schadsoftware ist, welche die Tauglichkeit der SCHNITTSTELLE zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben, 

wobei der Anbieter die branchenübliche Sorgfalt schuldet. Bei der Feststellung, ob den Anbieter ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht vollkommen fehlerfrei erstellt werden kann. Haftungsbeschränkungen von Open-Source-Komponenten bleiben unberührt. 

(3) Soweit der Anbieter die Schnittstelle selbst herstellt, sorgt er dafür, dass diese stets dem erprobten Stand der Technik entspricht. Soweit der Anbieter Teile der Schnittstelle (bspw. Open-Source-Komponenten, Plugins etc.) von Dritten bezieht, wird er die letzte allgemein am Markt verfügbare Version des jeweiligen Teils der Schnittstelle spätestens sechs Monate ab herstellerseitiger allgemeiner Marktfreigabe zur Nutzung durch den Kunden bereithalten.  

Sofern und soweit die Bereitstellung einer neuen Version oder eine sonstige Änderung dazu führt, dass dadurch die Funktionalitäten der Schnittstelle beeinträchtigt werden, wird der Anbieter dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung schriftlich ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Der Anbieter wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen. 

(5) Übergabepunkt für die Schnittstelle ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Anbieters bzw. des von diesem beauftragten Hostinganbieters. Die Schnittstelle ist am vereinbarten Leistungsübergabepunkt betriebsfähig bereitgestellt, wenn der Anbieter dem Kunden die Freischaltung mitgeteilt hat. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erstzugriffs durch den Kunden kommt es nicht an. 

(6) Der Kunde hält zur Einbindung der Schnittstelle das unterstützte Shopsystem in der jeweils aktuellen, mindestens aber der Vorgängerversion der aktuellen Version bereit. 

Für Änderungen am technischen System des Anbieters gilt die vorstehende Widerspruchslösung des Abs. 4 Unterabs. 2 entsprechend. Für die Beschaffenheit der erforderlichen technischen Infrastruktur auf Seiten des Kunden ist der Anbieter nicht verantwortlich. Für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Anbieter bis zum Übergabepunkt ist der Anbieter nicht verantwortlich. 

(7) Wenn und soweit der Kunde auf anderen als den in Abs. 6 genannten Shopsystemen die Schnittstelle nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung der Schnittstelle zusammen mit solchen Shopsystemen zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Kunden kein Anspruch auf Mangelhaftung oder Schadensersatz. 

§ 5 |Verfügbarkeit der Schnittstelle| 

(1) Der Anbieter schuldet die im Folgenden festgehaltene Verfügbarkeit der Schnittstelle am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der Schnittstelle am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. 

(2) Der Anbieter stellt dem Kunden die Schnittstelle ab dem in § 4 genannten Zeitpunkt bereit, dies jedoch unter Ausschluss der vereinbarten Zeiten angekündigter Nichtverfügbarkeit. 

(3) Zur verfügbaren Nutzung zählen auch die Zeiträume während 

  • Störungen in oder aufgrund des Zustands von nicht vom Anbieter oder seinen Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Teilen der für die Nutzung der Schnittstelle erforderlichen technischen Infrastruktur einschließlich der Dienste Dritter sowie dem Shopsystem des Kunden; 

  • Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht vom Anbieter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen (mit-)verursacht sind, z.B. die Überschreitung einer vereinbarten zugelassenen Beanspruchung der Schnittstelle; 

  • unerheblicher Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch; 

(4) Angekündigte Nichtverfügbarkeit  

(a) Der Anbieter ist in Zeiten der angekündigten Nichtverfügbarkeit berechtigt, die Schnittstelle und/oder Server zu warten, zu pflegen, Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Der Kunde erteilt bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass während der gesamten Vertragslaufzeit eine geplante Nichtverfügbarkeit jeden Mittwoch von 22 bis 23 Uhr besteht. Im Übrigen werden angekündigte Nichtverfügbarkeiten und deren voraussichtliche Dauer mindestens 7 Tage im Voraus angekündigt. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verkürzt werden.  

(b) Nutzung der Schnittstelle in Zeiten der angekündigten Nichtverfügbarkeit 

Wenn und soweit der Kunde in Zeiten der angekündigten Nichtverfügbarkeit die Schnittstelle nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung einer Schnittstelle in Zeiten der angekündigten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Kunden kein Anspruch auf Mangelhaftung oder Schadensersatz. Dies gilt auch, soweit der Kunde andere als die in § 4 Abs. 6 zugelassenen Shops bzw. zugelassenen Versionsstände verwendet. 

(5) Störungsbehebung 

Sofern Reaktions- und Wiederherstellungszeiten nicht gesondert vereinbart sind, trägt der Anbieter im Falle von ungeplanten Nichtverfügbarkeiten der Schnittstelle dafür Sorge, dass die Störungsbeseitigung innerhalb angemessener Zeit eingeleitet und der Kunde hierüber informiert wird. Der Anbieter trägt ferner dafür Sorge, dass die gemeldete bzw. bemerkte technische Störung in einer dem Umfang der Störung angemessenen Zeit beseitigt wird.   

§ 6 |Nutzungsrechte| 

(1) Der Kunde erhält an der Schnittstelle zum vertraglich vorausgesetzten Zweck einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrags beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 

(2) Die unter https://miroria.de/jtl-versandkosten-und-lieferzeitenoss-komponenten genannten Bestandteile der Schnittstelle sind von den jeweiligen Rechteinhabern als Open Source Software lizenziert worden. Der Kunde kann an den Open Source-Komponenten weitergehende Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern erwerben, wenn er mit diesen Lizenzverträge unter den Bedingungen der jeweiligen Open Source-Lizenzen abschließt. Die Nutzung der Open Source-Komponenten ist nicht von dem Vertrag mit Miroria erfasst, sondern richtet sich alleine nach den jeweiligen Open Source-Lizenzen, die unter https://miroria.de/jtl-versandkosten-und-lieferzeitenoss-komponenten aufgelistet und abrufbar sind. Der Anbieter ist berechtigt, Open-Source-Komponenten auszutauschen, hinzuzufügen und im Rahmen der jeweiligen Lizenz zu verändern. Der Anbieter stellt dem Kunden, soweit er hierzu nach der jeweiligen Open-Source-Lizenz verpflichtet ist, den Quellcode der jeweiligen Open-Source-Komponente mit den entsprechenden Lizenztexten kostenlos zum Download zur Verfügung. 

(3) Der Kunde nutzt die Schnittstelle ausschließlich vermittels des zur Verfügung gestellten Plug-ins. Eine physische Überlassung von Software erfolgt – mit Ausnahme des Plug-ins nicht. Der Kunde darf die Schnittstelle nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen. 

(4) Der Kunde nutzt die Schnittstelle nur im Umfang der gebuchten Leistungen, insbesondere im Rahmen des gebuchten Umfangs von Zugriffen. Bei Überschreitung der Zugriffszahl ist ein entsprechend erhöhtes Entgelt zu entrichten. Im Übrigen bleiben Ansprüche des Anbieters bei einer Mehrnutzung über die vereinbarte Nutzung hinaus vorbehalten. 

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Schnittstelle oder dem Plug-in vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Anbieter sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.  

(6) Sofern der Anbieter während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Schnittstelle vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese. 

(7) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insb. nicht berechtigt, die Schnittstelle über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die Schnittstelle Dritten zugänglich zu machen. lnsb. ist es nicht gestattet, die Schnittstelle bzw. das Plug-in zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insb. nicht zu vermieten oder zu verleihen. 

§ 7 | Verpflichtung des Kunden zur sicheren Nutzung| 

(1) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Schnittstelle durch Unbefugte zu verhindern; insbesondere stellt der Kunde sicher, dass Passwörter, soweit er diese selbst vergibt, mindestens 8 Zeichen enthalten und sich aus Groß- und Kleinbuschstaben, Ziffern und Sonderzeichen zusammensetzen. 

(2) Der Kunde haftet dafür, dass die Schnittstelle nicht zu gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet wird. 

(3) Verletzung der Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 durch den Kunden 

(a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Abs. 1 oder 2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Anbieter den Zugriff des Kunden auf die Schnittstelle sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. 

(b) Im Fall eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insb. dessen Namen und Anschrift mitzuteilen. 

Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung des Anbieters weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Abs. 1 oder 2, und hat er dies zu vertreten, so kann der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. 

(c) Im Falle von Pflichtverletzungen durch den Kunden kann der Anbieter Schadensersatz nach Maßgabe von § 11 geltend machen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten 

(4) Sofern und soweit während der Laufzeit des Vertrags, insb. durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch nach dem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden auf dem Server des Anbieters eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke. 

(5) Der Anbieter haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde den Anbieter auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter. 

§ 8 |Vergütung| 

(1) Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bzgl. der Schnittstelle und des Plugins setzt sich – soweit es sich nicht um Open-Source Komponenten handelt – aus einer monatlichen Grundpausche sowie nutzungsabhängigen Vergütungen zusammen. 

(2) Die nutzungsabhängige Vergütung wird pro Abfrage durch die Benutzer des Shopsystems des Kunden berechnet und vom Plugin gemessen 

(3) Die Höhe der monatlichen Pauschale und der nutzungsabhängigen Vergütung ergibt sich aus der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Preisliste, die unter https://miroria.de/jtl-versandkosten-und-lieferzeiten/#zugang-beantragen abrufbar ist. 

(4) Die monatliche Grundpauschale fällt für jeden monatlichen Abrechnungszeitraum nach Ablauf der kostenfreien Testphase an und wird jeweils am ersten Werktag des Abrechnungszeitraums im Voraus fällig. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist die Pauschale zeitanteilig zurückzuzahlen 

(5) Die nutzungsabhängigen Gebühren nach Abs. 2 werden monatlich abgerechnet. Der Kunde wird die Abrechnung prüfen und, wenn sich ein Fehler zeigt, dies dem Anbieter innerhalb von 14 Tagen anzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Rechnung einschließlich der Aufstellung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Fehler handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war. Sofern es sich um einen Fehler handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war, muss die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach dessen Entdeckung erfolgen.  

(6) Der Anbieter ist berechtigt, die Pauschalen nach Abs. 3 mit einer Ankündigung von 30 Tagen in Textform zum darauffolgenden Monatsbeginn zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags anfallenden Kosten erhöht haben. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 7 % des bisherigen Preises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Anbieter den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. 

(7) Zahlungen sind 10 Tage nach Zugang der Rechnung zu leisten. Alle Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer  

(8) Der Kunde ist mit der Ausstellung von Rechnungen in einem elektronischen Format und deren elektronischer Übermittlung (elektronische Rechnungen) einverstanden. 

(9) Im Fall des Zahlungsverzugs ist Miroria berechtigt, dem Kunden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Miroria kann im Falle des Zahlungsverzuges von mehr als 28 Tagen die weitere Ausführung seiner Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einstellen. 

§ 9 |Laufzeit, Kündigung| 

(1) Das jeweilige Vertragsverhältnis beginnt gemäß der Regelung des § 3 und hat eine Laufzeit von einem Monat.  

(2) Es verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt wird, automatisch um einen weiteren Monat. 

(3) Sämtliche Kündigungen bedürfen der Textform. Ordentliche Kündigungen über das Kundenportal des Zahlungsdienstleisters genügen der Textform. 

(4) Jede Nutzung des Plugins oder der Schnittstelle nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig. 

§ 10 |Datensicherheit, Datenschutz| 

(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis in entsprechender Anwendung des § 53 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. 

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.  

(3) Der Anbieter wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung des Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. 

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich des Anbieters liegen, auch über das Vertragsende hinaus. 

(5) Soweit die übermittelten Daten auch personenbezogene Daten enthalten, schließen die Vertragspartner nach Maßgabe von Art. 28 DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsdatenvereinbarung. Im Fall von Widersprüchen zwischen dem Hauptvertrag oder diesen AGB und der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geht Letztere Ersteren vor. 

§ 11 |Haftung| 

(1) Die Vertragspartner haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 

(3) Sofern die Datensicherung nicht in den vertraglichen Leistungskatalog des Anbieters fällt, ist der Kunde für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem durch den Anbieter verschuldeten Datenverlust haftet der Anbieter deshalb ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung des Dienstes auf Basis und mit Stand der Sicherheitskopie des Kunden; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. 

(4) Im Übrigen haftet ein Vertragspartner nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Insoweit wird nochmals festgehalten, weder Beratungen noch Handlungsempfehlungen Vertragspflichten von Miroria sind. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. 

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

§ 12 |Vertraulichkeit| 

(1)       Die Vertragspartner werden sich gegenseitig über ihnen bekannt gewordene geschäftliche Vorgänge, die wesentliche Interessen beider oder einer der Vertragsparteien berühren oder gefährden können, unverzüglich unterrichten.  

(2)       Die Vertragspartner werden gegenseitig vertrauliche Informationen, die ihnen während der Zusammenarbeit auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages bekannt geworden sind oder bekannt werden, ohne Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners weder verwerten noch mitteilen. 

(3)       Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB sind alle Informationen, die 

a) dem empfangenden Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Geschäftsgeheimnisse gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG (Geschäftsgeheimnisgesetz) sowie Informationen im Sinne von Geschäftsgeheimnissen, für die keine angemessenen Schutzmaßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG getroffen wurden von einem der Vertragspartner oder beiden Vertragspartnern ausdrücklich und in Textform als vertraulich bezeichnet wurden 

b) durch gewerbliche oder andere Schutzrechte geschützt sind, z.B. technische Aufzeichnungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG 

c) unter eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit sind, z.B. Bankgeheimnis, Datenschutz oder berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern 

d) bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse des offenlegenden Vertragspartners aus der Natur Informationen ergibt. Unter dem Begriff der „Information“ im vorgenannten Sinne fallen sowohl die Daten an sich als auch die mit den Daten versehenen Datenträger. 

(4) Nicht unter den Begriff der vertraulichen Information fallen solche Informationen, die  

a) zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den empfangenden Vertragspartner öffentlich bekannt sind 

b) nach ausdrücklicher schriftlicher Erklärung des offenlegenden Vertragspartners auf Verzicht des Schutzes veröffentlicht werden 

c) dem empfangenden Vertragspartner auf anderem Wege als durch den offenlegenden Vertragspartner bekannt wurden bzw. diesem im Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt sind und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde 

d) von dem empfangenden Vertragspartner unabhängig von den von dem offenlegenden Vertragspartner erlangten Informationen entwickelt worden ist. 

Der empfangende Vertragspartner hat im Zweifelsfall das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen zu beweisen, wenn er sich auf diese beruft. 

(5)       Beide Vertragspartner werden die erforderliche Sorgfalt verwenden, um sämtliche nach dem jeweiligen Vertrag erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. b GeschGehG ergreifen. Die Vertragspartner schützen und sichern die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest aber mit der Sorgfalt, mit welcher sie eigene vergleichbare Informationen schützen. Informationen werden zur Verwaltung gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. 

(6)       Etwaige gesetzliche oder auf behördliche Anordnung beruhende Offenbarungspflichten bleiben hiervon unberührt. 

(7)       Die Vertragspartner stellen die Einhaltung der Vorstehender Regelungen durch ihre Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen durch Abschluss entsprechender Verschwiegenheitsverpflichtungen sicher. 

§ 13 |Referenzkunde| 

Sofern der Kunde die vorherige Einwilligung in Textform hierfür erteilt, ist Miroria berechtigt den Kunden gegenüber Dritten als Referenzkunden zu benennen sowie Namen und Logo des Kunden auf die eigenen Internetseiten zum Zwecke der Referenzangabe aufzunehmen. Die Berechtigung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bis auf Widerruf durch den Kunden. 

§ 14 |außerordentliche Kündigung| 

(1) Außerordentliche Kündigungen wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung sind nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung von nicht unter 14 Werktagen möglich. 

Hat der kündigungsberechtigte Kunde länger als 7 Werktage Kenntnis von den die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Umständen, kann er die Kündigung nicht mehr auf diese Umstände stützen. 

(2) Der Anbieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist.  

(3) Außerordentliche Kündigungen bedürfen der Textform. 

§ 15|Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrages| 

(1) Der Anbieter ist mit Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, die vom Kunden gespeicherten Anwendungsdaten und ggf. sonst auf dem bereit gestellten Massenspeicher gespeicherte Daten zum Download bereitzuhalten, sofern und soweit nicht innerhalb des Plug-ins die Möglichkeit zum Herunterladen dieser Daten besteht. 

(2) Der Anbieter ist bereit, innerhalb von sechs Monaten nach rechtlicher Beendigung des Vertrags zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit einem Dritten nach Weisung des Kunden zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist beschränkt auf 

  • die Übermittlung der vom Kunden gespeicherten Anwendungsdaten, 

  • die Übermittlung sonstiger den Kunden betreffenden Daten, soweit – was vom Anbieter darzulegen ist – es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, 

  • die Unterweisung der Mitarbeiter des Dritten in die Verhältnisse des Kunden. 

Diese Zusammenarbeit ist gesondert nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung erfolgt zu den im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages geltenden allgemeinen Honorarsätzen des Anbieters. Zusätzlich hat der Kunde dem Anbieter sämtliche angefallenen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen. 

 § 16 |Höhere Gewalt| 

Der Anbieter ist im Fall und für die Dauer höherer Gewalt nicht verpflichtet zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. lnsb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: 

  • vom Anbieter nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion 

  • Überschwemmung, 

  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, 

  • Pandemien 

  • über 6 Wochen andauernder und vom Anbieter nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, 

  • vom Anbieter nicht beeinflussbare technische Probleme des Internets. 

Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

§ 17 |Schlussbestimmungen | 

(1) Auf alle Vertragsverhältnisse zwischen Miroria und dem Kunden findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen in Schriftform deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung 

(2) Sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, ist für alle rechtlichen Auseinandersetzungen mit Miroria Marburg als Gerichtsstand vereinbart. 

(3) Soweit diese AGB oder sonstige Vertragsunterlagen auch in andere Sprachen übersetzt werden, dient dies lediglich als Lesehilfe. Bei Streit- bzw. Auslegungsfragen ist jeweils ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen. 

(4) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. 

Stand: Jan. 2024